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Landesbeamtengesetz Berlin: § .89 Unabhängigkeit der Mitglieder

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§ 89* Unabhängigkeit der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden ist; § 25 findet keine Anwendung. …

(2) Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses dürfen aus ihrer Tätigkeit keine dienstlichen Nachteile entstehen.

* § 89 Abs. 1 Satz 2: Neugef. durch Art. II Nr. 11 Buchst. a d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263
   § 89 Abs. 1 Satz 3: Aufgeh. durch Art. II Nr. 11 Buchst. b d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263


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