Landesbeamtengesetz Berlin: § 100 Beendigung eines anderen Beamtenverhältnisses

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§ 100 Beendigung eines anderen Beamtenverhältnisses 

Mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit endet ein Beamtenverhältnis anderer Art zum selben Dienstherrn durch Entlassung. Dies gilt nicht für ein Beamtenverhältnis der in § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 genannten Art.


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