Landesbeamtengesetz Berlin: § .35d Benachteiligungsverbot bei Ermäßigung der Arbeitszeit

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§ 35d Benachteiligungsverbot bei Ermäßigung der Arbeitszeit

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 35 a bis 35 c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.


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