Landesbeamtengesetz Berlin: § 39 Dienstkleidung

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§ 39* Dienstkleidung

Der Beamte ist zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet, soweit es dienstlich erforderlich ist. Der Senat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift den Kreis der Dienstkleidungsträger. Die Senatsverwaltung für Inneres bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Grundsätze, die für alle Dienstkleidungsträger gelten. Die Einzelheiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift; sie können die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. ?

* § 39 Satz 4: Neugef. durch Art. I Nr. 4 d. Ges. v. 2. 12. 2004, GVBl. S. 489


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