Landesbeamtengesetz Berlin: § .36 Fernbleiben vom Dienst

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§ 36* Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Auf Aufforderung hat der Beamte seine Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt oder einen von der Dienstbehörde bestimmten Arzt bestätigen zu lassen.

(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen. ?

*§ 36 Abs. 2: Geänd. durch Art. II Nr. 4 d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263


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