Landesbeamtengesetz Berlin: § .99 Amtszeit

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§ 99 Amtszeit 

(1) Die Amtszeit der Beamten auf Zeit wird gesetzlich bestimmt.

(2) Der Beamte auf Zeit ist verpflichtet, das Amt für mindestens die gleiche Amtszeit weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen mindestens für diesen Zeitraum wiederernannt werden soll. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.


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