Landesbeamtengesetz Berlin: § .70 Folge der Entlassung

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§ 70 Folge der Entlassung 

(1) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Bezüge, Versorgung und sonstige Geldleistungen (§ 49), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung darf er nicht mehr führen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.


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