Landesbeamtengesetz Berlin: § .17 Gültigkeit der Amtshandlungen

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§ 17 Gültigkeit der Amtshandlungen

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 16 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 16 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten nicht wegen der bei seiner Ernennung vorliegenden Mängel ungültig. Die gezahlten Bezüge, Versorgungsbezüge und sonstigen Geldleistungen (§ 49) können belassen werden.


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