Landesbeamtengesetz Berlin: § 118 Übertragung von Befugnissen

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§ 118 Übertragung von Befugnissen   

Ist die oberste Dienstbehörde oder die Dienstbehörde in beamtenrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen ermächtigt, Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen, hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.


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