Landesbeamtengesetz Berlin: § .11 Ernennungsbehörden

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§ 11 Ernennungsbehörden

(1) Der Senat ernennt die Beamten der Hauptverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennung oder die Auswahl der Bewerber seinen Mitgliedern oder anderen Stellen übertragen. Die übrigen unmittelbaren Landesbeamten werden von den Dienstbehörden (§ 4) im Namen des Senats ernannt.

(2) Die Ernennungsurkunde der vom Senat ernannten Beamten ist von dem Regierenden Bürgermeister und der für die Dienstbehörde zuständigen Senatsverwaltung zu vollziehen. Dies gilt sinngemäß für die Beamten in den Bezirksverwaltungen.

(3) Die mittelbaren Landesbeamten werden von dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Organ ernannt.


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