Landesbeamtengesetz Berlin: § 14 Nichtigkeit der Ernennung

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§ 14 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn

1. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,

2. sie ohne die nach § 90 Abs. 2 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde oder

3. die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.
Die Ernennung kann in Fällen der Nummer 1 von der sachlich zuständigen Behörde, in den Fällen der Nummer 2 von dem Landespersonalausschuss rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder

2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.


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