Landesbeamtengesetz Berlin: § 8 Fälle der Ernennung

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§ 8* Fälle der Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 7 Abs. 1),
3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
In der Urkunde müssen enthalten sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses dieWorte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „aufWiderruf", „auf Probe", „auf Lebenszeit" oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung oder „als Ehrenbeamter",
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form,
so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt nur der in Satz 2 Nr. 1 genannte Zusatz,
so liegt eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf vor. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

*§ 8 Abs. 2 Satz 5: Angef. durch Art. III Nr. 1 d. Ges. v. 2. 10. 2003, GVBl. S. 486


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