Landesbeamtengesetz Berlin: § .71 Voraussetzungen

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§ 71 Voraussetzungen 

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die §§ 72 bis 82. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, die §§ 77 Abs. 3, 79 und 82 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.


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