Besoldung Berlin |
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§ 49* Sonstige Geldleistungen
Für Geldleistungen, die nicht Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes oder Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind (Beihilfen, Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen), gelten § 3 Abs. 6 (Ausschluss von Verzugszinsen), § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung), § 12 (Rückforderung) und § 17 a (Zahlungsweise) des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
* § 49: Geänd. durch Art. I Nr. 1 Buchst. b d. Ges. v. 3. 12. 2004, GVBl. S. 494