Landesbeamtengesetz Berlin: § .48 Besoldung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht der Landesbeamtengesetzes von Berlin 

§ 48 Besoldung

Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.


mehr zu: Landesbeamtengesetz Berlin
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-berlin.de © 2024