Landesbeamtengesetz Berlin: § 35c Altersteilzeit

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§ 35c* Altersteilzeit

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. er das 55. Lebensjahr vollendet hat,
2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt,
4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und
5. die Finanzierung eines durch die Altersteilzeitgewährung zwingend erforderlichen zusätzlichen Personalbedarfs gesichert ist. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn Arbeits- und Freistellungsphase so gelegt werden, dass in der Arbeitsphase mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet wird, im Fall des § 35 a Abs. 5 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3307) geändert worden ist, mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(2) Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen.

(3) § 35 a Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. ?

*§ 35 c Abs. 1 Satz 2: Geänd. durch Art. I Nr. 3 d. Ges. v. 2. 12. 2004, GVBl. S. 489


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