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Landesbeamtengesetz Berlin: § 119 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

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§ 119 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften   

(1) Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Inneres, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


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