Besoldung Berlin |
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§ 116a* Amtsarzt
Amtsarzt im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften ist jeder Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst.
* § 116 a: Geänd. durch Art. III d. Ges. v. 25. 5. 2006, GVBl. S. 450