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Landesbeamtengesetz Berlin: § 111a Vorverfahren

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§ 111a* Vorverfahren   

Eines Vorverfahrens bedarf es nicht:
1. in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen,
2. in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen,
3. bei der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

* § 111 a: Eingef. durch Art. I Nr. 13 d. Ges. v. 2. 12. 2004, GVBl. S. 489


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