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Landesbeamtengesetz Berlin: § 111 Beschwerden

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§ 111* Beschwerden   

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 5), so kann sie bei dem nächsthöherenVorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) …

* § 111 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. I Nr. 12 d. Ges. v. 2. 12. 2004, GVBl. S. 489


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