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Landesbeamtengesetz Berlin: § .10b Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

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§ 10b* Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

* § 10 b: Aufgeh. durch Art. III Nr. 2 d. Ges. v. 3. 11. 2005, GVBl. S. 686


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