Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

 

Abschnitt XV
Schlußvorschriften

§ 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Senat von Berlin mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.


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Red 20221103

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