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Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin: § 4
§ 4
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 18,44 Euro |
A 9 bis A 12 | 25,30 Euro |
A 13 bis A 16 | 34,88 Euro |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern
1. | des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen |
23,58 Euro |
2. | des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen |
29,16 Euro |
3. | des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen |
34,64 Euro |
4. | des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen |
40,47 Euro |
5. | des höheren Dienstes an Fachhochschulen | 40,47 Euro |
Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
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Red 20250920