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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin
Familienzuschlag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Familienzuschlag nach § 40 BBesG BE | Besoldungsgruppen A 5 - A 8 | übrige Besoldungsgruppen |
FZ Stufe 1 | 142,92 Euro | 150,10 Euro |
Der Familienzuschlag der Stufe 1 erhöht sich um die jeweiligen Beträge pro zu berücksichtigendem Kind
FZ Stufe 2 (1. Kind) |
128,39 Euro 128,39 Euro 819,76 Euro 678,99 Euro |
Für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind (Stufe 2) und das zweite zu berücksichtigende Kind (Stufe 3)
Erhöhungsbeträge | BesGr A 5 | BesGr A 6 | BesGr A 7 | BesGr A 8 |
Fz Stufe 2 (1.Kind) | 168,96 Euro | 122,02 Euro | 29,36 Euro | - |
Fz Stufe 3 (2.Kind) | 186,05 Euro | 190,14 Euro | 197,89 Euro | 94,28 Euro |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe in derselben Erfahrungsstufe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbeitrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Berlin
BesGr A 5 bis A 8 | 129,23 |
BesGr A 9 bis A 12 | 137,21 |
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Red 20230515
Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre
Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Berlin gelten folgende Beträge:
Familienzuschlag ab 01.01.2018
Monatsbeträge in Euro
Familienzuschlag |
Stufe 1 |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 |
124,69 |
übrige Besoldungsgruppen |
130,95 |
Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag der Stufe 1 um je 112,00 Euro (Stufe 2 und 3), für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 349,01 Euro (Stufe 4 und höher)..
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,56 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 27,82 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 22,26 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,70 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt..
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 115,90 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 123,05 Euro