Berlin: Landesbesoldungsgesetz (LBesG): § 8 Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Berlin geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Berlin geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin

§ 8 Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit

(1) Abweichend von § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 25 vom Hundert der Bezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), findet keine Anwendung.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel IV § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sind Zeiten einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig.


 

Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Berlin mit Umland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Bundeshauptstadt Berlin.Es gibt unzählige Aktivitäten für den Aufenthalt in Berlin: Brandenburger Tor, Großer Tiergarten, Boulevard auf der Prachtstraße Unter den Linden, Madame Tussauds, Einkaufsparadies Friedrichstraße, Holocaust-Mahnmal, Potsdamer Platz, Pariser Platz, Reichstag, Fernsehturm, Weltzeituhr, Alexanderplatz, Berliner Dom, Checkpoint Charlie, Museumsinsel mit Museen (Das Alte Museum, Ägyptisches Museum, Alte Nationalgalerie u.Pergamonmuseum


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-berlin.de © 2024