Nebentätigkeitsverordnung von Berlin: § .8 Ausnahmen von §§ 6 und 7

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§ 8 Ausnahmen von §§ 6 und 7  

(1) §§ 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
4. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Psychologen oder Psychotherapeuten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
5. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.

(2) Wird der Beamte für die in Absatz 1 genannten Nebentätigkeiten in seinem Hauptamt entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gezahlt werden.


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