Besoldung Berlin
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Nebentätigkeitsverordnung von Berlin: § .1 Nebentätigkeit

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Zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Berlin 

§ 1 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 LBG gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.


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