Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Berlin: Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStVO)

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 25,00 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamten-versorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komp-lizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Berlin geeignet) BEHÖRDEN-ABO>>>hier bestellen

ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:
Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation >>>zur (Vor)Bestellung 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Berlin geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStVO)


vom 23.04.2001, zuletzt geändert durch Artikel XII Nr. 21 des Gesetzes vom 19.3.2009 (GVBl. S. 70)


§ 1 - Geltungsbereich 

§ 2 - Festsetzung einer Leistungsstufe 

§ 3 - Verbleiben in der Stufe   

§ 4 - Zuständigkeit und Verfahren 

§ 5 - Inkrafttreten 


Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 5 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Stufen des Grundgehalts bei Landesbeamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Sie ist nicht anzuwenden auf Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 des Landesbeamtengesetzes und auf Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden.

§ 2 Festsetzung einer Leistungsstufe

(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. Erbringt der Beamte dauerhaft herausragende Leistungen, kann für ihn die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts vorzeitig festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese älter als zwölf Monate, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Leistungen dokumentiert. Durch dauerhaft herausragende Leistungen entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

(2) Die Leistungsstufe kann in einem Kalenderjahr an bis zu 10 vom Hundert der am 1. Januar vorhandenen Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden. Bei Dienstherren mit weniger als 10 Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.

(3) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte der Zeit festgesetzt werden, die § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe vorsieht. Der Zeitpunkt des Aufsteigens in die nächsthöheren Stufen bleibt hiervon unberührt. Eine Leistungsstufe wird nicht innerhalb eines Jahres nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt. Das höhere Grundgehalt wird mit Beginn des Monats gewährt, in dem die Leistungsfeststellung getroffen worden ist.

§ 3 Verbleiben in der Stufe

(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen eines Beamten nicht den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in der bisherigen Stufe seines Grundgehalts. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese älter als zwölf Monate, müssen die Minderungen der Leistungen in einer aktuellen Ergänzung dargestellt werden. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die der Beamte vor der Feststellung hingewiesen worden ist.

(2) Wird festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen, ist der Beamte vom Beginn des Monats der nächsthöheren Stufe zugeordnet, in dem die Leistungsfeststellung getroffen worden ist. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung, aus der sich die Leistungssteigerung ergibt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für das Verbleiben in der Stufe nicht mehr vor und wäre für den Beamten ohne das Verbleiben mittlerweile eine höhere als die nächsthöhere Stufe maßgeblich, so wird eine über der nächsthöheren Stufe liegende weitere Stufe frühestens nach Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe und über die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Stufe trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, für den Bereich der Bezirksverwaltungen das jeweilige Bezirksamt.

(2) Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Berlin, den 23. April 2001

Der Senat von Berlin
Diepgen Regierender Bürgermeister
Werthebach Senator für Inneres 


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Berlin, Brandenburg und Umland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Bundeshauptstadt Berlin.

Es gibt unzählige Aktivitäten für den Aufenthalt in Berlin: hier eine kleine Auswahl:

Alexanderplatz: Ob in den 20-zhiger Jahren, zu DDR-Zeiten oder heute: Der Alexanderplatz war und bleibt ein attraktiver Platz von Berlin.

Berliner Dom: Mit einmaligen Gestaltungsmerkmalen ist es ein Muss für Liebhaber von Kirchen

Botanischer Garten: Der schöne Graten liegt in Berlin-Steglitz und gehört zu den artenreichsten botanischen Gärten der Welt.

Brandenburger Tor: eine der wichtigsten Sehenswürdigkeiten. Wurde vom Mahnmal der Teilung zum Symbol der deutschen Einheit.

Bundeskanzleramt: Hier ist Büro der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. 

Checkpoint Charlie: Der frühere Grenzübergang in der Friedrichstraße ist eine Attraktion bei Besucherinnen und Besuchern. 

East Side Gallery: ein kleiner Rest der Berliner Mauer.

Einkaufsparadies Friedrichstraße: Ein Erlebnis das zum Pflichtprogramm eines Berlinbesuchs zählt.

Fernsehturm Berlin: Der Fernsehturm am Alexanderplatz ist das höchste Bauwerk in Deutschland und das markanteste Wahrzeichen von Berlin.

Hackescher Markt: mit den berühmten Hackeschen Höfe in Berlin Mitte.

Holocaust-Mahnmal: Das Mahnmal erinnert an die von den Nationalsozialisten ermordeten Juden.

Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche: Die Kirche setzt mit ihrer Turmruine ein beeindruckendes Zeichen gegen den Krieg.

Kurfürstendamm: Sehen und gesehen werden am Kurfürstendamm ist das Motto.

Madame Tussauds: Unbedingt reingehen (Unter den Linden unweit vom Hotel Adlon).

Museumsinsel: Im Berliner Zentrum ein herausragender Museumskomplexe und gehört zum UNESCO-Weltkulturerbe.

Neue Synagoge: Was von ihr übrig blieb strahlt heute umso heller: Die Neue Synagoge in der Oranienburger Straße ist eine der bedeutendsten Synagogen in Deutschland.

Potsdamer Platz: Neubau nach der Wiedervereinigung. Das Ensemble aus Hochhäusern und futuristischen Neubauten bildet ein ganz eigenes Stadtviertel.

Reichstag: Das Reichstagsgebäude ist der Sitz des deutschen Bundestages und eine viel besuchte Sehenswürdigkeit.

Rotes Rathaus: Amtssitz des Regierenden Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters von Berlin.

Schloss Charlottenburg: Das Schloss ist die größte Schlossanlage Berlins.

Siegessäule: Die Siegessäule mit der goldenen Skulptur auf der Spitze gehört zu den bekanntesten Wahrzeichen Berlin's.

Stadtschloss Berlin: Das Bauvorhaben hat sehr viel Aufsehen erregt.

Teufelsberg: Der Teufelsberg im Grunewald ist ein Trümmerberg, Aussichtspunkt und ein Monument der Geschichte.

Tiergarten: Der Tiergarten ist die grüne Lunge von Berlin und liegt zwischen dem Brandenburger Tor und dem Berliner Zoo.

Weltzeituhr: Wurde zu DDR-Zeiten auf dem Alexanderplatz installiert und ist mittlerweils weltbekannt.

Zoologischer Garten: Der weltbekannte Berliner Zoo ist der älteste Zoo Deutschlands.

 

 

Red 20220101

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-berlin.de © 2026