PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht der Landesbeamtengesetzes von Berlin
§ 63*
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter
Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
* § 63 Abs. 1 Nr. 3: Neugef. durch Art. II Nr. 8 d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263