Landesbeamtengesetz Berlin: § .63

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§ 63*

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter
Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

* § 63 Abs. 1 Nr. 3: Neugef. durch Art. II Nr. 8 d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263


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