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§ 60 Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
(2) Ferner sollen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände beteiligt werden, die durch mindestens eines ihrer Mitglieder im Hauptpersonalrat vertreten sind.