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§ 4* Dienstbehörde
(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist.
(2) Für die Beamten beim Abgeordnetenhaus ist der Präsident des Abgeordnetenhauses,
für die Beamten des Rechnungshofes der Präsident des Rechnungshofes,
für die Beamten beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dienstbehörde.
(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen ist das Bezirksamt Dienstbehörde.
(4) Für die Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.
(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung ihrer obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres, die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens der für sie zuständigen obersten Dienstbehörde.
(6) Für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde. Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.
*§ 4: Neugef. durch Art. XI Nr. 2 d. Ges. v. 18. 12. 2004, GVBl. S. 516