PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht der Landesbeamtengesetzes von Berlin
§ 39* Dienstkleidung
Der Beamte ist zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet, soweit es dienstlich erforderlich ist. Der Senat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift den Kreis der Dienstkleidungsträger. Die Senatsverwaltung für Inneres bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Grundsätze, die für alle Dienstkleidungsträger gelten. Die Einzelheiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift; sie können die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. ?
* § 39 Satz 4: Neugef. durch Art. I Nr. 4 d. Ges. v. 2. 12. 2004, GVBl. S. 489