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§ 12* Auswahl der Bewerber
Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.
*§ 12 Satz 2: Geänd. durch Art. II § 2 d. Ges. v. 24. 6. 2004, GVBl. S. 256
§ 12 Satz 3: Geänd. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 2. 12. 2004, GVBl. S. 489